AGB
I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
ausschließlich für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluß von
Werkverträgen der Firma medianetics GmbH (Lieferer genannt)
2. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (Besteller
genannt) werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach
Eingang beim Lieferer ausdrücklich widersprochen wird.
II. Angebot - Vertragsabschluß - Umfang der Lieferpflicht
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen,
Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Mitarbeitern des Lieferers im
Zusammenhang mit dem Vertragsschluß sowie elektronische, telefonische oder
mündliche Ergänzungen, Abreden oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche
Bestätigung des Lieferers verbindlich.
2. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie
vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Maßgebend für den Umfang und die
Bedingungen der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung.
Offensichtliche Fehler in Angeboten, auch Kalkulations- und Schreibfehler sind
nicht bindend.
III. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
1. Die Lieferverpflichtung des Lieferers steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige
oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Lieferer verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn eine
Lieferfrist ist ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten nur
unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des
Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers wie z.
B. Bestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
3. Lieferfristen verlängern sich - auch bei Verzug -
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen Hindernissen
außerhalb des Willens des Lieferers.
4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist
der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden
des Lieferers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten Preise und
Bedingungen nach der bei Vertragsschluß gültigen Preisliste des Lieferers
zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluß
Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder
entstehen sie neu, ist der Lieferer im entsprechenden Umfang zu einer
Preisänderung berechtigt.
2.1 Internet-OnlineShop
Bei der Auswahl von Artikeln über die Schnellbestellliste werden
weder in der Produktbeschreibung, noch im virtuellen Warenkorb Preise für diese
Waren angezeigt. Es gelten die zwischen dem Lieferer und dem Besteller bei
Vertragsschluss gültigen, individuell ausgehandelten Preise zuzüglich der
Transportkosten sowie der jeweils gültigen
Umsatzsteuer. Bei Unklarheiten hinsichtlich der geltenden Preise kann der
Besteller sich an seinen Ansprechpartner beim
Lieferer wenden.
3. Mangels besonderer Vereinbarung oder Angaben in
Rechnungen des Lieferers ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne
Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, daß der Lieferer am
Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt
der Besteller. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis wegen
etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, eine
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur
zahlungshalber. Die Kosten einer Diskontierung und Einziehung trägt der
Besteller.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug
werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, es
sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart.
6. Der Besteller kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung/ Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in
Verzug.
7. Wird nach Abschluß des Vertrags erkennbar, daß der
Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet wird, stehen dem Lieferer die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Der Lieferer ist dann berechtigt, alle unverjährten
Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort
fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle
weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller.
V. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
1. Der Lieferer bestimmt Versandweg und -mittel sowie
Spediteur und Frachtführer. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers. Besondere Versandvorschriften bedürfen der Vereinbarung bei
Bestellung.
2. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Für
Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfemittel sorgen wir nach unserer
Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden am Lager des Lieferers
zurückgenommen. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine
eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt der Lieferer nicht.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks
geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften,
auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für
Versicherung sorgt der Lieferer nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Der Lieferer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang
berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen
Menge sind zulässig.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage
nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei
sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung -
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder
gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware
durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der
Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache
liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlag oder Verweigerung der Nacherfüllung
kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht
erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Besteller nicht unverzüglich Gelegenheit, den
Lieferer von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen
die beanstandete Ware oder Proben hiervon nicht unverzüglich zur Verfügung,
entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Für gebrauchte und reparierte Maschinen wird die Haftung
wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
6. Im Falle von Sachmängeln sind eigenmächtige Reparaturen
des Bestellers und Eingriffe unzulässig. Bei unsachgemäßer Behandlung,
Benutzung von Produkten in Räumen mit großer Feuchtigkeit und/oder
Staubentwicklung, mit abnormen Temperatur- und Elektrizitätsschwankungen ist
eine Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist
die fehlende Ursächlichkeit solcher äußeren Umstände für den Sachmangel nach.
7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernimmt der Lieferer nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis
zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
das die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, übernimmt der Lieferer nicht, es sei denn,
dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB bleiben
unberührt.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferer - auch für seine
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß
voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaften
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferer Mängel der Sache arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Besteller gegen den Lieferer aus Anlaß oder im Zusammenhang
mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese
Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben. Davon unberührt bleibt die Haftung des Lieferers aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von
gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die
Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis
seine sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später beschlossenen Verträgen beglichen sind. In dieser Beziehung gelten alle
Lieferungen des Lieferers als einheitlicher Vertrag. Geldforderungen in diesem
Sinne ist der Kontokorrent - Saldo, der sich aus den dem Lieferer zustehenden
Forderungen aller Art einschließlich des Betrages laufender Schecks und Wechsel
zusammensetzt.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiterzuverkaufen unter der Voraussetzung, daß
die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferer übergehen. Der
Besteller tritt an den Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer
kann verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe
des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als
abgetreten.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den
Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen,
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die an
der Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller
dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm
gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers in dem Umfang
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend
um mehr als 20 % übersteigt; Bezugsgröße für die Ermittlung des Wertes ist der
Rechnungswert der Ware.
5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie die
Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung sind unzulässig. Im Falle
einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Ist der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu
diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches
gilt, wenn nach Abschluß des Vertrags erkennbar wird, daß der Zahlungsanspruch
des Lieferers aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch
dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Im Falle der Rücknahme einer Ware erfolgt die Rücknahme zum Zeitwert unter
Abzug von mindestens 25 % des Kaufpreises, sowie der aufgewandten Kosten für
Transport, Montage, Demontage.
7. Der Besteller ist verpflichtet, unter dem
Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehende Waren, insbesondere Maschinen gegen
alle üblichen Gefahren zugunsten des Lieferers zu versichern und Dritte über
die Eigentumsrechte des Lieferers zu unterrichten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Leistungen des Lieferers ist die jeweilige
Auslieferungsstätte. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist Frankfurt am Main.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, oder nach Wahl des Lieferers der Sitz des Bestellers.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen
des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf finden keine Anwendung.
X. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Nichtige oder unwirksame
Bedingungen sollen umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht
werden kann.
Heinrich Baumann Grafisches Centrum GmbH & Co.KG
Oberbieler Straße 1-3, 35606 Solms
Geschäftsführer: Christian Baumann
Handelsregister Wetzlar, HRA 7683
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE198976522